Fischausfuhrdokument nicht korrekt ausgestellt 2018 bis mind. 2023

Falls sich jemand seine eigene Liste Basteln möchte, das sollte alles draufstehen​

aktuelle Regeln:​


Export von Fisch: Quoten- und Dokumentationspflichten
Die Exportquote beträgt 18 kg für Gäste in registrierten touristischen Fischereiunternehmen. Touristenfischer müssen dokumentieren, dass der Fischfang unter der Schirmherrschaft eines registrierten touristischen Fischereiunternehmens stattgefunden hat, wenn sie Fische außer Landes bringen.


Exportquote
Ab dem 1. Januar 2021 ist die Ausfuhr von Fisch nur noch möglich, wenn Sie bei einem registrierten touristischen Fischereiunternehmen gefischt haben und sich dort aufhalten. Die Exportquote beträgt 18 kg Fisch oder Fischprodukte. Das Exportkontingent können Sie bis zu zweimal im Jahr mitnehmen.


Trophäenfische können nicht mehr zusätzlich zur Exportquote mitgebracht werden.


Süßwasserfische wie Lachs, Aura und Saibling sind von der Exportquote ausgenommen.


Anforderungen an die Dokumentation beim Export von Fisch
Touristenfischer müssen dokumentieren, dass der Fischfang unter der Schirmherrschaft eines registrierten touristischen Fischereiunternehmens stattgefunden hat, wenn sie Fische außer Landes bringen.


Anspruch
Der Zoll akzeptiert eine Rechnung oder ein gleichwertiges Ausweisdokument für den Aufenthalt, die auf die namentlich genannte Person in der Reisegruppe oder pro Person ausgedruckt wird. Außerdem muss diese ID enthalten:


  • Name, Adresse und Organisationsnummer des registrierten touristischen Fischereiunternehmens
  • Name der Person oder Personen, die unter der Schirmherrschaft des Unternehmens gefischt haben
  • Aufenthaltsdauer
  • Wie viele Personen

Der Zolldienst kann auch einen Ausdruck dessen entgegennehmen, was der einzelne Touristenfischer dem Unternehmen gemeldet hat, dass er gefischt hat. Ein solcher Ausdruck muss enthalten:


  • Identität des Unternehmens
  • Wer hat geangelt
  • Wie viel Fisch

Das Dokument wird ausgedruckt, gestempelt und vom Unternehmen unterschrieben.


Die auf dem Dokument genannten Personen müssen anwesend sein, wenn der Fisch außer Landes gebracht wird.

 
Die Ausfuhr von Fisch aus Norwegen ist verboten und nur unter bestimmten Vorraussetzung zulässig.

Ich glaube hier geht es erstmal nicht darum, dass der eine auf dem Zettel registrierte Angler den gesammten Fisch auf seine "Kappe" bekommt und somit zuviel Fisch dabei hat (..."Übermenge")., sondern dass die drei anderen Angler nicht die Vorraussetzung (Ausreichende Dokumentation) erfüllt haben, Fisch auszuführen, es scheinbar trotzdem versuchten und der Zoll dies nun als Verstoss (ob wissenttlich oder unwissentlich, spielt erstmal keine Rolle) gegen das Ausfuhrgesetz wertet.

Wer weiss wie die Kommunikation zwischen den Anglern und den Zöllern, von mir aus auch noch einem Vermieter am telefon abgelaufen ist? Ich wäre auf jeden Fall ziemlich vorsichtig damit, den Zöllner aus der Entfernung zu unterstellen das sie falsch liegen, oder umgekehrt, den drei Anglern das sie im Recht sind.

Ich tendiere doch ein wenig mehr zu: "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe."

Gruss
Smolt
Der Bootsführer wurde doch gar nicht belangt, sondern die beiden nicht im Dokument Benannten. Um diesen Fall geht es.

Und Du verstehst den eigentlichen Knackpunkt des Falles nicht. Strafbewehrt ist die Ausfuhr einer Übermenge und das liegt nicht vor. Woran es nur fehlt, ist nicht einmal die Dokumentation selbst, in der neben der Anzahl der Gäste (3) nur der Bootsführer namentlich genannt ist. Es fehlen nur zwei Namen, es liegt also nur ein Mangel hinsichtlich Form der Dokumentationspflicht vor, so wie der Zoll sie erwartet. Auch der Anschein wird für die Bootsbesatzung gesprochen haben, es ist Angelzeugs für drei im Wagen. Es gibt also zunächst keinerlei Indiz dafür, die Aussagen der drei zu bezweifeln. In dieser Situation hätte eine eindeutige Aussage des Betreibers genügen sollen, alle restlichen Zweifel zu beseitigen. Denn käme es zu einem gerichtlichen Prozess, wäre die glaubhaft vorgetragene Zeugenaussage des Betreibers Beweis genug. Und was einem Gericht genügt, muss auch dem Zoll genügen. Gerade noch verständlich wäre, wenn der Zoll in dieser Situation den Fisch auf Grund mangelnder Dokumentation eingezogen hätte, aber eine Bestrafung ist völlig unverhältnismäßig. Es ist rechtlich eben ein bedeutsamer Unterschied, ob der Strafbestand der illegalen Ausfuhr oder die Ordnungswidrigkeit einer mangelnden Dokumentation vorliegt.

Selbstverständlich gilt diese Aussage nur dann, wenn der Threadersteller die ganze Wahrheit gesagt und nicht wichtige Tatsachen verschwiegen hat. Aber das ist für uns im Forum nicht so wichtig. Wichtig an diesem Thread, ist es, dass wir unbedingt der Dokumentationspflicht exakt, so wie sich der Zoll das wünscht, nachkommen. Und, wenn wir der Ansicht sind, dass der Zoll falsch liegt, unbedingt schriftlich vor Ort und Stelle Widerspruch einlegen. Das wäre nämlich auch für einen potentiellen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Betreiber der Anlage von Bedeutung.

Ich finde noch einen weiteren Punkt in den Ausführungen des Zolls missverständlich. Es wird davon geredet, dass der Betreiber bestätigt, dass die betreffenden Personen unter der Schirmherrschaft des Anlagenbetreibers geangelt haben. Früher galt die erlaubte Ausfuhrmenge doch pro Person, also z.B. auch für die nicht angelnde Ehefrau. Ist das mit den Ausführungen des Zolls jetzt kassiert?

Gruß Dieter
 
Ich finde noch einen weiteren Punkt in den Ausführungen des Zolls missverständlich. Es wird davon geredet, dass der Betreiber bestätigt, dass die betreffenden Personen unter der Schirmherrschaft des Anlagenbetreibers geangelt haben. Früher galt die erlaubte Ausfuhrmenge doch pro Person, also z.B. auch für die nicht angelnde Ehefrau. Ist das mit den Ausführungen des Zolls jetzt kassiert?
Hier kann ich dir nicht folgen. Welche "missverständlichen Ausführungen des Zolls" meinst du genau?
 
Der Bootsführer wurde doch gar nicht belangt, sondern die beiden nicht im Dokument Benannten. Um diesen Fall geht es.

Und Du verstehst den eigentlichen Knackpunkt des Falles nicht. Strafbewehrt ist die Ausfuhr einer Übermenge und das liegt nicht vor. Woran es nur fehlt, ist nicht einmal die Dokumentation selbst, in der neben der Anzahl der Gäste (3) nur der Bootsführer namentlich genannt ist. Es fehlen nur zwei Namen, es liegt also nur ein Mangel hinsichtlich Form der Dokumentationspflicht vor, so wie der Zoll sie erwartet. Auch der Anschein wird für die Bootsbesatzung gesprochen haben, es ist Angelzeugs für drei im Wagen. Es gibt also zunächst keinerlei Indiz dafür, die Aussagen der drei zu bezweifeln. In dieser Situation hätte eine eindeutige Aussage des Betreibers genügen sollen, alle restlichen Zweifel zu beseitigen. Denn käme es zu einem gerichtlichen Prozess, wäre die glaubhaft vorgetragene Zeugenaussage des Betreibers Beweis genug. Und was einem Gericht genügt, muss auch dem Zoll genügen. Gerade noch verständlich wäre, wenn der Zoll in dieser Situation den Fisch auf Grund mangelnder Dokumentation eingezogen hätte, aber eine Bestrafung ist völlig unverhältnismäßig. Es ist rechtlich eben ein bedeutsamer Unterschied, ob der Strafbestand der illegalen Ausfuhr oder die Ordnungswidrigkeit einer mangelnden Dokumentation vorliegt.

Selbstverständlich gilt diese Aussage nur dann, wenn der Threadersteller die ganze Wahrheit gesagt und nicht wichtige Tatsachen verschwiegen hat. Aber das ist für uns im Forum nicht so wichtig. Wichtig an diesem Thread, ist es, dass wir unbedingt der Dokumentationspflicht exakt, so wie sich der Zoll das wünscht, nachkommen. Und, wenn wir der Ansicht sind, dass der Zoll falsch liegt, unbedingt schriftlich vor Ort und Stelle Widerspruch einlegen. Das wäre nämlich auch für einen potentiellen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Betreiber der Anlage von Bedeutung.

Ich finde noch einen weiteren Punkt in den Ausführungen des Zolls missverständlich. Es wird davon geredet, dass der Betreiber bestätigt, dass die betreffenden Personen unter der Schirmherrschaft des Anlagenbetreibers geangelt haben. Früher galt die erlaubte Ausfuhrmenge doch pro Person, also z.B. auch für die nicht angelnde Ehefrau. Ist das mit den Ausführungen des Zolls jetzt kassiert?

Gruß Dieter
Dieter der Straftatbestand ist da ohne bescheinigung kein kg Ausfuhr und die Jungs hatten ja wohl ihre 18 kg mit also liegt der Verstoß eindeutig vor. Wer ihn nun zu verantworten hat will ich nicht bestimmen.
 
@nilemann11
was @andiolsi meint, ist tatsächlich die auf norwegisch geschriebene Seite des toll.no und nicht die ebenfalls bei toll.no erreichbare (und von dir hier verlinkte) ins deutsche übersetzte Seite zu dem Thema.
Diese beiden Seiten unterscheiden sich inhaltlich erheblich - was vermutlich daher rührt, dass die originale norwegisch Seite das frischeste Update hat.
Siehe dazu sonst auch gern meinen Beitrag #159 von gestern.
 
Der Bootsführer wurde doch gar nicht belangt, sondern die beiden nicht im Dokument Benannten. Um diesen Fall geht es.

Und Du verstehst den eigentlichen Knackpunkt des Falles nicht. Strafbewehrt ist die Ausfuhr einer Übermenge und das liegt nicht vor. .......

....
Strafbewehrt ist die unerlaubte Fischausfuhr, völlig unabhängig von der ausgeführten Menge. (....."Übermenge" ist also völlig unrelevant").

Fischausfuhr aus Norwegen ist verboten, es gilt Null-Ausfuhr für Einheimische und Touristen, es sei denn man dokumentiert z.b. (korrekt) den Fang in Regie eines reg. Angeltourismusbetriebes, dann sind max. 18 kg erlaubt.
Scheinbar reicht da ein Telefonat mit dem Vermieter aber nicht aus, sondern es bedarf einer schriftlichen Dokumentation, die den Namen jeder einzelnen Person enthält, die Fisch ausführen möchte.

Dass dies kontrolliert und unerlaubte Fischausfuhr auch bestraft wird, kann man z.B. hier nachlesen:


Die Menge Fisch, die da ausgeführt werden sollte lag bei 11,9 und 21,3 kg, jeweils verteilt auf zwei Personen.

Gruss
Smolt
 
Das einzige was ich bei diesem Thema nicht verstehe ist, wie man sich Seitenweise über diesen Dünnpfiff austauschen kann.
Mittlerweile müsste selbst geistig eingeschränkten Norwegenfahrer die geläufigen Regularien der letzten Jahre bekannt sein, ansonsten erkundigt man sich bei seinem Reiseanbieter, im Internet oder beim Vermieter.
 
@nilemann11
was @andiolsi meint, ist tatsächlich die auf norwegisch geschriebene Seite des toll.no und nicht die ebenfalls bei toll.no erreichbare (und von dir hier verlinkte) ins deutsche übersetzte Seite zu dem Thema.
Diese beiden Seiten unterscheiden sich inhaltlich erheblich - was vermutlich daher rührt, dass die originale norwegisch Seite das frischeste Update hat.
Siehe dazu sonst auch gern meinen Beitrag #159 von gestern.

Angelquote, wenn Sie aus Norwegen anreisen


Wenn Sie Norwegen verlassen, können Sie 18 Kilo Fisch mitnehmen, der unter der Schirmherrschaft eines registrierten touristischen Fischereiunternehmens gefischt wurde, sofern der organisierte Fischfang dokumentiert werden kann. Sie müssen den Fisch selbst gefangen haben.

Der touristische Fischereibetrieb muss bei der Fischereidirektion registriert sein.

Die Exportquote von 18 Kilogramm gilt pro Person, sowohl für Norweger als auch für Ausländer, die aus Norwegen reisen.

Das Exportkontingent muss bei der Ausreise persönlich vorgelegt werden.
Sie können keinen Fisch für andere Personen mitbringen, die nicht mit Ihnen reisen.
Trophäenfische gehören zur Quote.
Das Kontingent kann bis zu zweimal pro Jahr außer Landes gebracht werden
Die Quote umfasst Fisch und gekochte Produkte wie Fischfilets oder ähnliches
Gilt für alle Sport-/Freizeitfischerei in Norwegens Binnengewässern, im Seegebiet und in der Wirtschaftszone außerhalb des norwegischen Festlandes, die nicht gewerblich ist

Anforderungen an die Dokumentation beim Export von Fisch

Wenn Sie den Fisch außer Landes bringen, müssen Sie als Reisender nachweisen können, dass der Fisch unter der Schirmherrschaft eines registrierten touristischen Fischereiunternehmens gefangen wurde

Als Nachweis dafür, dass der Fischfang unter der Schirmherrschaft eines registrierten touristischen Fischereiunternehmens stattgefunden hat, akzeptiert die norwegische Zollbehörde Dokumente mit folgenden Informationen:

Name, Adresse und Organisationsnummer des registrierten touristischen Angelunternehmens
Name der Person oder Personen, die unter der Schirmherrschaft des Unternehmens gefischt haben
Die Dauer des Aufenthalts

Die im Dokument aufgeführten Personen müssen bei der Ausfuhr des Fisches anwesend sein.


Ausnahme

Lachs, Forelle, Saibling und Süßwasserfisch, den Sie nach Ihren eigenen Angelvorgaben durchführen.
In Norwegen gekaufter Fisch oder Fischprodukte sind nicht abgedeckt, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Fisch oder die Fischprodukte von einem registrierten Händler gekauft wurden
Darüber hinaus sind Fische, die von einem Markenschiff gefischt und vom Schiffseigner übernommen wurden, ebenfalls nicht abgedeckt, was durch Vorlage eines Schlussbelegs dokumentiert werden kann

Wertgrenze

Sie können keine Waren (einschließlich Fisch und Fischprodukte) mit einem Wert von mehr als 5.000 NOK pro Person exportieren, ohne dass die Waren vor dem Grenzübertritt beim Zoll angemeldet werden. Sie müssen selbst dafür sorgen, dass die Ware beim Zoll angemeldet wird.

Lesen Sie mehr über die Deklaration

Informationen der Fischereidirektion:

Weitere Informationen zum touristischen Angeln finden Sie auf der Website der Fischereidirektion
Regelungen zu Exportquoten für Fisch und Fischprodukte aus der Sportfischerei

Wenn die Zollbehörde Versuche feststellt, Fisch oder Fischprodukte zu exportieren, die die gesetzliche Menge überschreiten, werden alle Fische beschlagnahmt und der Fall der Polizei mit der Bitte um Beschlagnahme gemeldet.
 
Das einzige was ich bei diesem Thema nicht verstehe ist, wie man sich Seitenweise über diesen Dünnpfiff austauschen kann.
Mittlerweile müsste selbst geistig eingeschränkten Norwegenfahrer die geläufigen Regularien der letzten Jahre bekannt sein, ansonsten erkundigt man sich bei seinem Reiseanbieter, im Internet oder beim Vermieter.
Na ich finde noch krasser, dass manche (wie djac) hier doch ernsthaft behaupten, dem norwegischen Zoll, ein Fehlverhalten nachweisen zu wollen. Echt unglaublich
 
Verstehe diese ganzen Wort- & Textspielereien wirklich nicht.

Entweder man verlässt sich auf Reiseveranstalter, Campbetreuer oder Vermieter das er schon irgendwie die richtigen Formalitäten erledigt. Im Zweifelsfall bekommt man ein Problem am Zoll.

Oder aber man nimmt sich wenige Minuten Zeit und druckt sich vor der Angeltour einen entsprechenden Zettel (wie von @cbt vorgeschlagen) aus, lässt sich diesen vor Ort stempeln und unterschreiben und hat damit alles erfüllt.
Wenige Minuten am PC genügen. Sollte im Rahmen der Angelreise doch drin sein...😉

Bin dann mal weg, muss meinen Zettel erstellen, will Samstag Richtung Lofoten....
 
So ein Dokument?
Ich habe 2019 und 2022 ein Ausdruck von Go Fish bekommen.
Da stand nur mein Name drauf plus Anzahl der Personen.
Zieht ja wohl nicht.
Geht ja wohl unter anderem darum, dass pro Person nur 2 mal 18 Kilo Filet im Jahr ausgeführt werden dürfen.
Dann muss der Zoll ja eine Kopie von meinem unglaublichen guten Schriftstück machen, wie kann er sonst erkennen, das ich 46 mal pro Jahr 18 Kilo ausführe?
 
Wir haben es schriftlich vom Anlagenbetreiber bekommen, auf meine Frage nach nem digitalen Nachweis meinte er, daß ihm Gofish zu teuer ist.
Er hat einen Vordruck wo alles drauf steht. Wir mussten bloß alle unsere Namen eintragen und dann gab es nen Stempel und Unterschrift. Ist für uns also genau wie immer gelaufen, seitdem es diese Regelung gibt. Solange es vom Zoll akzeptiert ist es mir völlig wumpe, ob digital, oder schriftlich.

Im Grundsatz hat Heiko Recht mit seiner Meinung. Wenn ich in einer zertifizierten Anlage buche, erwartet man doch, daß genau solche Sachen dort professionell umgesetzt werden, gerade wenn sie mit einem großen Unternehmen zusammen arbeiten. Gibt genug Leute die sich genau darauf verlassen! Deshalb buchen doch viele Pauschalreisen. Alles aus einer Hand und eine professionelle Betreuung. Sind ja nicht alle Norwegenangler hier angemeldet und erkundigen sich so akribisch wie hier viele Andere.
 
Heiblu, Du kannst auch malen nach Zahlen machen.
Machst Du den Pausenclown?
Liest Du hier nicht?
Oder willst Du es gar nicht verstehen?

Eine Vorlage hast Du in Post #106. Wirst Du wohl noch finden....
Ansonsten Dokumetenbastelkurs bei der VHS belegen. Man, man, man....🙈
 
Bei malen nach Zahlen habe ich gestern übergemalt.
Ist meine Vorlage korrekt?
 
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